- Was ist eine Privatinsolvenz?
- Privatinsolvenz in Deutschland
- Ziel des Insolvenzverfahrens für Privatpersonen
- Vor dem Verfahren der Privatinsolvenz
- Privatinsolvenz und Schufa
- Erste Schritte in der Umsetzung der Privatinsolvenz
- Die Einschaltung des Insolvenzgerichts
- Das Scheitern des gerichtlichen Verfahrens
- Das vereinfachte Insolvenzverfahren
- Privatinsolvenz in Österreich
- Privatinsolvenz in der Schweiz
- Privatinsolvenz in Spanien
Privatinsolvenz
Was ist eine Privatinsolvenz?
Unter Privatinsolvenz wird die Zahlungsunfähigkeit einer Privatperson verstanden. Der Begriff Insolvenz und Zahlungsunfähigkeit ist damit von der Welt der kommerziell arbeitenden Unternehmen auf den Privatbereich übertragen worden. Insolvenz und Zahlungsunfähigkeit liegen dann vor, wenn die laufenden Zahlungsverpflichtungen nicht mehr eingehalten werden können. Bei Unternehmen zeigt sich die Insolvenz häufig an der Unfähigkeit, für die eigenen Mitarbeiter die Lohn- oder Gehaltszahlungen zu sichern; bei der privaten Insolvenz sind es oft die Mietzahlungen, die nicht mehr geleistet werden können.
Bis vor ein paar Jahren gab es in Deutschland im Falle einer privaten Insolvenz keine Möglichkeit, aus dem damit verbundenen Schuldturm zu entkommen. Die Forderungen der Gläubiger konnten auch nach 30 Jahren in voller Höhe eingeklagt werden. Unternehmen hatten hingegen die Möglichkeit, nach der Insolvenz ein Konkursverfahren umzusetzen, bei dem restliche Vermögenswerte an die Gläubiger verteilt wurden, die nicht bezahlbaren Schulden aber verfielen.
Privatinsolvenz in Deutschland
Das Verfahren der Privatinsolvenz wird in einzelnen europäischen Ländern unterschiedlich ausgestaltet. Auf Besonderheiten in Spanien, England und der Schweiz wird weiter unten noch eingegangen. Zunächst zum Verfahren der Privatinsolvenz in Deutschland.
Ziel des Insolvenzverfahrens für Privatpersonen
Ziel der Privatinsolvenz ist es, hoch verschuldete Privatpersonen, die nicht mehr zahlungsfähig sind, über ein geordnetes Verfahren von den Schulden zu befreien. Auch wer in Selbstständigkeit arbeitet, der kann das Verfahren der Privatinsolvenz nutzen, wenn er keine Mitarbeiter beschäftigt und wenige Gläubiger hat. Während einer Wohlverhaltensphase, wo der Schuldner erhebliche Teile seines Einkommens an die Gläubiger entsprechend deren Ansprüchen anteilig zu entrichten hat, tritt eine Restschuldbefreiung ein. Nach der Restschuldbefreiung werden alle Schulden aufgehoben und die Privatperson kann wieder eigenständig mit ihrem Einkommen und neu geschaffenem Vermögen umgehen. Auch wenn sie nun hohes Einkommen erzielt oder ein hohes Vermögen bilden kann, können die früheren Gläubiger nicht darauf zugreifen.
Vor dem Verfahren der Privatinsolvenz
Ist für eine Privatperson erkennbar, dass sie in die Zahlungsunfähigkeit hineinläuft, dann kann sie zunächst versuchen, mit den wichtigsten Gläubigern einen Vergleich auszuhandeln. Dass Zahlungsunfähigkeit entsteht, kann man oft daran erkennen, dass Kreditkarten gesperrt oder Kontoüberziehungen nicht mehr möglich sind. Ausgebliebene Zahlungen haben Gläubiger zu gerichtlichen Mahnverfahren veranlasst und auch bei der Schufa (Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung) sind mehrere Einträge aufgelaufen, die die weitere finanzielle Handlungsfähigkeit der Privatperson beeinträchtigen. Nun kann man noch außergerichtliche Verfahren zu Vergleichen mit teilweisem Schuldenerlass nutzen. Diese Vergleichsvorschläge werden oft nicht gelingen und die Privatperson kann es sich dann überlegen, ob sie das Verfahren der Privatinsolvenz einschlagen will. Jede natürliche Person (auch in Selbstständigkeit Arbeitende oder Gewerbetreibende) können das Verfahrend der Privatinsolvenz nutzen, wenn sie weniger als zwanzig Gläubiger haben und keine Ansprüche aus Arbeitsverhältnissen gegenüber von ihnen beschäftigten Arbeitnehmern erfüllen müssen.
Privatinsolvenz und Schufa
Spätestens mit der Eröffnung des Privatinsolvenz-Verfahrens erfährt die Schufa hiervon und wird bei zukünftigen Anfragen mitteilen, dass die Person insolvent ist. Dies wird dazu führen, dass die Person nicht mehr kreditwürdig ist. Sie wird Schwierigkeiten bei Kontoeröffnungen bei Banken, beim Erwerb von Handys mit mobilen Diensten haben und auch in vielen Fällen bei der Neuanmietung von Wohnraum Probleme bekommen, denn viele Vermieter greifen auf die Schufa zurück. Generell wird jedes Geschäft erschwert, das mit einem Kreditanspruch verbunden ist, also beispielsweise das Anmieten von Autos.
Erste Schritte in der Umsetzung der Privatinsolvenz
Zur Umsetzung der Privatinsolvenz wird meist auf speziell geschulte Berater (oft spezialisierte Rechtsanwälte) zurückgegriffen. Ansprechbar hierzu sind auch Schuldner-Beratungsstellen, wie man sie im kommunalen Umfeld oder über die Verbraucherzentralen finden kann. Zunächst wird ein Schuldenbereinigungsplan aufgestellt und ein offizielles außergerichtliches Verfahren eröffnet, um sich mit allen Gläubigern über die Rückzahlung der Schulden zu verständigen. Hat der Betroffene noch ein Sparbuch, dann geht dies vollständig in den Schuldenbereinigungsplan ein. Der Schuldenbereinigungsplan umfasst alle zukünftig möglichen Einnahmen und Ausgaben des Schuldners, woraus sich dann ein Vorschlag für eine Quote ergibt, zu welchem Prozentsatz die Schulden getilgt werden können. Dieser Prozentsatz kann auch 0 sein. Ist ein Gläubiger mit diesem Tilgungsvorschlag nicht einverstanden, dann ist dieser Verfahrensschritt des Vergleichs gescheitert.
Die Einschaltung des Insolvenzgerichts
Nun kann der Rechtsanwalt oder der spezielle Berater der Schuldnerberatungsstelle dieses Scheitern bei der Aufstellung des Schuldenbereinigungsplans feststellen und bescheinigen. Mit dieser Bescheinigung kann dann der Betroffene die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gerichtlich auf den Weg bringen. Das Insolvenzgericht prüft dann erneut die möglichen Erfolgsaussichten eines gerichtlichen Schuldenbereinigungsplans, der auch nicht viel anders aussehen wird, als der vorher aufgestellte außergerichtliche Schuldenbereinigungsplan. Dessen Erfolgsaussichten sind aber möglicherweise etwas besser, weil der neue Schuldenbereinigungsplan von einer objektiven Instanz kommt.
Das Scheitern des gerichtlichen Verfahrens
Allerdings gilt auch dieser Verfahrensschritt als gescheitet, wenn mehr als die Hälfte der Forderungshöhe nicht dem Vergleich zustimmt. Allerdings kann das Insolvenzgericht auch die fehlende Zustimmung ersetzen. In diesen Fällen(Zustimmung aller Gläubiger oder ersatzweise Zustimmung aller Gläubiger durch das Insolvenzgericht) wird entsprechend der Quote ein Vergleich mit den Gläubigern umgesetzt. Das Verfahren der Privatinsolvenz ist damit abgeschlossen und der nun schuldenfrei ehemalige Schuldner kann wieder ohne Zugriffsmöglichkeiten seiner ehemaligen Gläubiger handeln. Für die Praxis relevanter ist aber das Scheitern des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplans.
Das vereinfachte Insolvenzverfahren
Nun wird vom Gericht das vereinfachte Insolvenzverfahren bekannt gemacht und begonnen. Das komplette Vermögen des Schuldners, jedes Sparbuch und jeder sonstige Vermögenswert, wird zunächst um die Verfahrenskosten vermindert. Verbleibt noch ein Rest, dann erhält jeder Gläubiger einen gleichen prozentualen Anteil an seinen Forderungen ausgezahlt. Dies geschieht über einen gerichtlich eingesetzten Treuhändler, der auch für weitere Verfahrensschritte noch wichtig ist. Denn bevor eine Restschuldbefreiung eintreten kann, muss sich der Schuldner einer sechsjährigen Wohlverhaltensphase unterwerfen, bei der er alles an die Gläubiger abzugeben hat, was über dem pfändbaren Einkommen liegt. Erbschaften leitet der Treuhändler zur Hälfte an die Gläubiger weiter.
Nach dieser Zeit kann der Schuldner dann die Restschuldbefreiung beim Insolvenzgericht beantragen. Diese wird im Regelfall gewährt, wenn keine Verstöße während der Wohlverhaltensphasen (z.B. Schwarzarbeit) bekannt wurden. Ab dieser Restschuldbefreiung ist der ehemalige Gläubiger wieder voll handlungsfähig und kann auch neues Vermögen aufbauen, ohne dass die ehemaligen Gläubiger darauf zugreifen können.
Privatinsolvenz in Österreich
Das entsprechend Konkursverfahren für Privatleute in Österreich heißt Schuldenregulierungsverfahren und ist ähnlich wie in Deutschland strukturiert. So wird auch hier nach der Konkurseröffnung sämtliches Vermögen aus dem Verfügungsmacht des Schuldners entfernt und zu gleichen Anteilen an die Gläubiger verteilt. Auch hier wird zunächst für eine Wohlverhaltensphase eine Vergleichslösung gesucht, die von den Gläubigern akzeptiert werden kann. Scheitert dies, dann kann das Gericht selbst festlegen, wann und in welcher Höhe Zahlungen durch den Schuldnern im Zeitraum von drei bis sieben Jahren zu erfolgen haben: das Abschöpfungsverfahren. In Einzelfällen kann also die Wohlverhaltensphase etwas kürzer als in Deutschland ausfallen.
Privatinsolvenz in der Schweiz
Auch in der Schweiz gibt es ein Verfahren der Privatinsolvenz. Gesetzlich geregelt ist es im schweizerischen Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. Auf Basis dieses Gesetzes kann jede Privatperson mit Insolvenzerklärung den Konkurs über sich selber beantragen. Der zuständige Konkursrichter eröffnet erst dann den Konkurs, wenn er erkennen kann, dass keine Aussicht auf eine private Schuldenbereinigung auf einvernehmlicher Basis besteht. Auch Gläubiger können in der Schweiz dieses Verfahren als Zwangsmaßnahme gegenüber einem Schuldner in Gang setzen. Für nicht rückzahlbare Schulden erhalten die Gläubiger einen Verlustschein, den sie später jederzeit einsetzen können, wenn der ehemalige Schuldner wieder zu Vermögen oder Einkommen gekommen ist. Allerdings kann der Schuldner auch in getrennten Verfahren mit den Gläubigern die Aufgabe der Verlustscheine nach Einzelvereinbarungen bekommen.
Privatinsolvenz in Spanien
Erst seit 2007 gibt es in Spanien ein neues Insolvenzrecht, das auch für viele Ausländer zunächst sehr interessant schien, denn die Wohlverhaltensphase ist hier deutlich kürzer als in Deutschland oder in anderen Ländern. Die Dauer des Insolvenzverfahrens beträgt in Spanien nur zwischen einem und zwei Jahren, je nach Bedeutung der Insolvenzmasse. Allerdings ist es für Ausländer nicht einfach, nach Spanien zu wechseln, weil hierfür eine Festanstellung benötigt wird und ein Hauptwohnsitz, der länger als drei Monate genutzt wird.